Aktuelle Informationen zur Schulschließung

Wie an allen hessischen Schulen findet ab Montag, 16. März 2020 bis 17. April 2020 an der Limesschule kein Unterricht statt, danach beginnen die Osterferien. Die Schulleitung wünscht allen frohe Ostern und bleibt/bleiben Sie gesund! In diesem Beitrag finden Sie laufend aktualisiert wichtige Informationen.Ebenso ist das Sekretariat auch in den Ferien Montag-Freitag von 10.00 -12.00 Uhr besetzt.

Das Formular zur Notbetreuung finden Sie unten zum Download! Wenn Sie zum erweiterten Kreis der Funktionsträger gehören, melden Sie bitte Ihr Kind mit dem Anmeldebogen an!

Die Notbetreuung gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 – 6, deren Eltern in systemkritischen Berufen tätig sind. Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen (und Kitas) zu geben, ist durch den Kabinettbeschluss am Freitag in zwei Punkten erweitert worden:

1. Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:

• Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten

• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind, mit Nachweis vom Arbeitgeber

2. Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten Bereiche tätig ist.

Für die Notbetreuung hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ein neues Musterformular zur Verfügung gestellt, das wir diesem Beitrag anhängen und das wir Sie bitten, ab Montag, 23. März, für Neuanmeldungen zu verwenden. In der Notbetreuung sollte die Gruppengröße auf drei bis fünf Kinder begrenzt sein. Eine Notbetreuung wird ausschließlich für die Jahrgänge 5/6 organisiert. Berechtigt sind ausschließlich die Kinder, deren Eltern innerhalb einem von der Landesregierung definierten Beruf beschäftigt sind: -Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich, -Beschäftigte im Bereich von Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, -Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche. Beschäftigte in den von der Landesregierung definierten Sektoren. Eltern finden Informationen auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums.

update 25. März 2020: Hinweise zur Erweiterung der Personengruppen

Der Kreis der Eltern, die Notbetreuung in Anspruch nehmen dürfen, wurde erweitert:Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB II und Asylbewerberleistungsgesetz zu tun haben.

update 31. März 2020: Hinweise zur Betreuung währen der Osterferien vom 4. April bis 19. April 2020 sowie an Wochenenden

Die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung orientiert sich dabei am Entwicklungsalter, nicht allein an den Klassenstufen 1 bis 6, und umfasst daher für diese Schülerinnen und Schüler alle Altersstufen. An Schulen mit bestehendem Ganztagsangebot ist eine Betreuung bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Einen Anspruch auf die Notbetreuung von Montag bis Freitag haben Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Elternteil in sogenannten kritischen Infrastrukturen beschäftigt und dieser am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Dies gilt gleichermaßen für Alleinerziehende. Mit Beschluss der Landesregierung soll diese Notbetreuung auf den Bereich der Osterferien ausgedehnt werden.

Ab dem 4. April 2020 bis zum 19. April 2020 steht eine erweiterte Notbetreuung zudem auch samstags und sonntags sowie an den Feiertagen zur Verfügung.

Die erweiterte Notbetreuung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist beschränkt auf die Personengruppen der Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie der Rettungsdienste (s. anliegendes Antragsformular). Als weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung an Wochenenden und den Feiertagen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alleinerziehend oder
  • der andere Elternteil ist ebenfalls in einem der (weiteren) Schlüsselberufe der 2. Corona-Bekämpfungsverordnung tätig und zeitgleich im Einsatz, d. h. die Kinderbetreuung kann innerhalb des unmittelbar familiären Kontextes nicht sichergestellt werden.
  • Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien gem. Antragsformular erfüllen.

Das Antragsformular finden die Eltern und Erziehungsberechtigten im Anhang und auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums.

Der konkrete Bedarf an der Ausnahmebetreuung sollte, wenn die Umstände es zulassen, zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in der Schule angemeldet werden. Die Schule ist bemüht um eine direkte Abstimmung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch zu eventuell erst kurzfristig entstehenden Betreuungslücken.

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