Kriterien für die Teilnahme am Sportunterricht

Kriterienkatalog der Fachschaft Sport

Bekleidung
Verordnung:
Laut Verordnung über die Aufsicht von Schülern vom 28.03.1985 (HKM - Anlage 3 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen im Fach Sport – Absatz 3, zuletzt geändert am 02.01.2009) müssen die Schüler und Schülerinnen sportgerechte Kleidung tragen; Uhren und Armbänder, Ohrringe, Ketten und Ringe sind abzulegen. Diese Bestimmungen können auch durch eine Erklärung der Eltern nicht außer Kraft gesetzt werden. Schmuckstücke, die nicht abgenommen werden können, müssen abgeklebt (Tape) werden – das Tape wird von der Lehrkraft nicht zur Verfügung gestellt.
Die Schuhe sind nicht-abfärbende Hallensportschuhe, keine Chucks, Socken oder Schläppchen (au-ßer die Lehrkraft weist explizit darauf hin, dass für bestimmte Sportarten Ausnahmen gelten/möglich sind, z.B. Tanzen oder Gerätturnen). Vor allen Dingen aber sollen die Schuhe sauber sein – keine Straßenschuhe!!
Brillen müssen sporttauglich sein (nachgiebiges Gestell und Kunststoffgläser). Kontaktlinsen sind erlaubt.

Konsequenz:
Eine Schülerin/ein Schüler kann aus versicherungstechnischen Gründen (sind hier von der Schüle-rin/vom Schüler selbst zu vertreten) nicht am Sportunterricht teilnehmen, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden. Dies schlägt sich in der Sportnote nieder.

Aufbewahrung von Uhren, Schmuck, Geld während des Sportunterrichts.
Grundsätzlich sollten keine unnötigen Gegenstände in die Turnhalle mitgebracht werden. Die Auf-bewahrung in Sammelboxen ist eine freiwillige Leistung, da hierbei kein Verwahrungsvertrag ge-schlossen wird, besteht auch kein Ersatzanspruch bei Verlust.

Fehlen/Nichtteilnahme am Sportunterricht
Hessisches Schulgesetz:
Laut Hessischem Schulgesetz - in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 - sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Regelung für den Sportunterricht:
Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich:
1. Der Sportlehrer kann aus offensichtlichen Krankheitsgründen bis zu 4 Wochen beurlauben, der Schulleiter auf Grundlage eines ärztlichen Attestes bis zu 3 Monaten, über 3 Monate hinaus ist das Gesundheitsamt zuständig (amtsärztliches Attest).
2. Auch für den Sportunterricht muss die Entschuldigung spätestens am 3. Tag vorgelegt werden. Eine verspätete Entschuldigung muss vom Lehrer nicht anerkannt werden.
3. Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, sind die Schülerin/der Schüler während des Sportunterrichts anwesend, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen. Dies gilt auch für die Randstunden.
4. Der Lehrer kann in Ausnahmefällen eine Beurlaubung aussprechen. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Sportlehrkraft in Absprache mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer.
5. Falls eine Schülerin/ein Schüler überdurchschnittlich oft fehlt oder nicht aktiv teilnimmt (entschul-digt oder unentschuldigt) kann die Lehrkraft nach Rücksprache mit der Schulleiterin/dem Schulleiter ein Attest verlangen (siehe Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses i. d. V. von August 2012, Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13).

Entschuldbares Fehlen:

  • Krankheit
  • Arztbesuch aus akutem Anlass (sonstige Arzttermine sind außerhalb der Schulzeit zu legen)
  • unvorhersehbare, schwerwiegende persönliche oder familiäre Ereignisse
  • durch vorherigen Urlaubsantrag entschuldbar sind: Führerscheinprüfung, wichtige Familienfeiern, Vorstellungstermine bei Bewerbungen etc.

Passive Teilnahme am Sportunterricht:
1. Kann eine Schülerin/ein Schüler aus akutem Anlass nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen (Er-kältung, Verletzung, Periode/Regelschmerzen…), dann muss eine schriftliche Entschuldigung mit Begründung vorgelegt, bzw. umgehend nachgereicht werden.
2. Die Begründung „Regelschmerzen“ wird nicht generell akzeptiert, da leichte sportliche Bewe-gung/Aktivität die Beschwerden lindern kann. Bei andauernden starken Beschwerden sollte ein Facharzt aufgesucht werden.
3. Die Schülerin/der Schüler sollte, sofern möglich, als Helfer eingesetzt werden. Ist dies nicht mög-lich, kann die Sportlehrkraft einen schriftlichen Arbeitsauftrag erteilen und diesen zur Notengebung heranziehen.

Konsequenz für die Notengebung:
1. Eine regelmäßige aktive Teilnahme am Sportunterricht ist Grundlage der Benotung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (häufiges Fehlen, häufige passive Teilnahme aus verschiedenen „Entschuldigungsgründen“ in aufeinanderfolgendem Sportunterricht) kann keine positive Leistungsbeurteilung erfolgen.
2. Eine Entschuldigung ersetzt keinen Leistungsnachweis.
3. Versäumt eine Schülerin/ein Schüler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schrift-lichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung im Sport, entscheidet die Lehrkraft, ob der versäumte sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist.
4. Leistungsnachweise, welche die Schülerin/der Schüler aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit der Note 6 / null Punkten (ungenügend) beurteilt.

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