Sportunterricht und das Tragen von Kopftüchern

Beim Schulsport ist grundsätzlich angemessene Sportkleidung zu  tragen. Das heißt, dass die Kleidung in Bezug auf die gestellte Aufgabe und die zu erwartenden Anforderungen kein Unfall- oder Verletzungsrisiko für die Person selbst und für andere Personen darstellen darf und darüber hinaus die Bewegungen ermöglichen muss.
Daraus leitet sich ab, dass z. B. ein Kopftuch in jedem Fall eng anliegen muss und in diesem Fall eher einer „Mütze“ gleicht. Kapuzen (wie z. B. bei typischen Kapuzenpullis) stellen immer eine Verletzungsgefahr dar.
Das  Tragen von nicht eng anliegenden Kopftüchern stellt demnach ein Verletzungsrisiko dar und darf aus diesem Grund nicht Teil der Sportbekleidung sein. Insbesondere während einer Wettkampfsituation kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sportkleidung von Mitschülern gegriffen wird oder sich lose Enden oder Schlaufen an Sportgeräten verhaken.
Sollte das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen unumgänglich sein, muss ein im Sportunterricht eingesetztes Sport-Kopftuch den folgenden Anforderungen genügen:
•    Es muss eng am Kopf anliegen
•    Es darf keine losen Enden aufweisen
•    Es darf nur durch Druckknöpfe, Klettband, Gummiband u. ä., nicht aber durch metallische Nadeln befestigt werden.
•    Der Hals darf nicht mit den Teilen des Tuches umschlungen werden
Sollte es bei der Wahl einer Kopfbedeckung zu unauflöslichen Konfliktfällen aus religiösen Gründen kommen, dann sind die Schülerinnen und Schüler bei ungeeigneter Kleidungsauswahl von praktischen Unterrichtsphasen/-aufgaben auszuschließen, müssen dann aber in alternativen Praxisanteilen oder durch theoretische Aufgabenstellungen in diesem Fach unterrichtet werden.

Die Verantwortung über das Tragen von Kopftüchern liegt bei der Sportlehrkraft. Sie muss im Einzelfall prüfen, ob das Kleidungsstück eine Gefahr darstellt.

Die Schülerin wird von der Sportlehrkraft zu Beginn des Schuljahres  über die Gefahren eines Kopftuches im Sportunterricht und die daraus resultierende Notwendigkeit, ein geeignetes Sportkopftuch zu tragen informiert.

Die Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen wird  nicht gestattet  (vgl. Grundgesetz Art 7 Abs 1 >  Erziehung – und Bildungsauftrag des Staates / Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11 Sept. 2013 [AZ BVerG 6 C 25.12] ).  

Angelika Deinhardt, Schulleiterin
Idstein, Dezember 2014

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